Gegossener RUNDER Goldbarren laut Zoll KEIN Anlagegold?!? Bitte um Hilfe!

  • Selbst die Form von Bananen sind in der EU Verordnung geregelt. Dann gehören auch Ausnahmen wie hier begründet.



    Die chinesischen Barren wie das Sattelgeld waren vor Erlass gültige Geldmittel in Barrenform.
    Der aktuelle ABC rund war vor Erlass ein Barren der nur den Zweck der Anlage erfüllt.
    U.s.W.


    Daher ist die pauschale Formulierung (eckig) wie sie im Gesetzblatt steht nicht haltbar. Entscheidend ist doch das was zum Zeitpunkt der Herstellung für ein Zweck erfüllt werden soll. Also wäre doch die Definition zum aktuellen Zeitpunkt der Produktion von ABC maßgebend.

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  • Mal abgesehen davon, dass für mich fast alle Gussbarrren sowieso Kunstwerke sind. :rolleyes:

    Steuer auf Kunst müsste niedriger sein, ich glaube da gelten ermässigte Steuersätze. Mach mal eine "Eingabe". ;)

    Nachgedanke: Was heißt eigentlich "mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht"? - Offensichtlich nicht nur Standardbarren à 400 oz, sondern alles in Unzen und Gramm? Was ist mit Tola, Tael, Grain und anderen?

    Vor allem, zu welchen Zeiten von den Edelmetallmärkten akzeptierte Gewichte. Das hat sich im Laufe der Zeit oft geändert.
    Eigentlich müssten deshalb alle Zeiten gelten, aber was ist beim Zoll schon verständlich...


    Bin zwar nicht christlich...doch bei Matthäus 9-11 (nine eleven ?) ) werden Zöllner und Sünder gleichgesetzt.
    Nicht ohne Grund wie man an diesem thread sieht....

  • In Deutschland gibt es keinen einzigen offizellen "Goldmarkt" und der Handel im Freien auf Flohmärkten ist untersagt.
    Es bleiben also nur außländische Märkte mit deren unzähligen Gewichten und Formen, es sei den es sind uneckige.
    In Dubai wird z.B. in der Form sehr variabel bis unendlich gehandelt.


    Runde, geld- oder münzähnliche gehen garnicht. Da gibt es allergieartige Ausschläge wegen dem Monopol in Form von 19% Abgabe und damit verschwindet der Konkurent in der Sinnlosigkeit von Anfang an.


    Die moderne Münze ist ECKIG aus Vermarktungsgünden eher wie ein Eifon.

  • Der Kampf um Steuer oder nicht-Steuer auf Goldmedaillen, die Goldbarren sein sollen, gibt es als amüsante Lektüre hier... betrifft allerdings nur die Schweiz:


    http://www.bilanz.ch/unternehmen/bern-gibt-klein-bei-353863


    Anfrage dazu im Nationalrat der Schweiz und eine ausweichende Antwort: http://www.parlament.ch/ab/fra…_n_4907_402041_402078.htm

  • Großer Partner - da bietet sich doch mE. PA an.
    Die führen in der Schweiz doch schon den kleinen Bruder.


    Zur Ungleichbehandlung sei nur gesagt - bis es der erste große hierzulande durchsetzt. Zum bisherigen Vergleich stehen die Chancen da gar nicht mal schlecht. Der dann folgende Ausnahme Katalog muss dann aber leider wohl für jedes Exemplar explizit durchgesetzt werden.:-(


    .Danke GB für den Link.:-)

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  • Hallo,


    der Zoll hat vor ein paar Wochen einen Halbunzer der PerthMint wegen mangelnder Ecken bei der Einfuhr mit 19 % besteuert. Dies ergibt sich nicht aus dem Gesetzestext des betreffenden § 25c UStG, sondern ist reine Verwaltungsauffassung, die aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts wenig Bestand vor einem Finanzgericht hat. Allerdings ist die Finanzverwaltung für eine Einspruchsentscheidung maßgeblich, so dass wohl nur der Weg vor ein Finanzgericht bleibt. Werds auf alle Fälle versuchen. Anbei mein Einspruch:


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    gegen den betreffenden Bescheid lege ich hiermit Einspruch ein.
    Die Begründung lautet wie folgt: Die Umsatzsteuerfreistellung nach § 25 c Abs. 1 UStG erfordert die Lieferung von Anlagegold. Anlagegold ist gemäß dem Gesetztestext in § 25c Abs.2 Satz 1 Nr.1 UStG Gold in Barren –oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995/1000. Diese Voraussetzungen sind in meinem Fall erfüllt. Es handelt sich um einen Barren der Firma Perth Mint Australia in der firmenspezifischen Herstellerform mit der Reinheit 999 und einem Handelsgewicht von 0,5 oz. Ich besitze den gleichen Barren noch einmal, nur mit dem Unterschied, dass dieser vier Ecken hat und umsatzsteuerfrei ist. Ich meine, dass es für die Steuerbefreiung nicht auf die Barrenform ankommen kann, sondern nach der Intension des Gesetzgebers eine Steuerfreistellung von Gold zu Anlagezwecken im Vordergrund steht. Zumindest sehe ich in meinem betreffenden Barren mindestens eine firmenspezifische Ecke, so dass wohl auch die Vorschriften der Finanzverwaltung in meinem Fall erfüllt sind. Zu Beweiszwecken habe ich Ihnen Fotos von den ansonsten identischen Barren mit Ecke (aber ohne USt) und ohne vier Ecken (dafür mit USt) als Anlage beigefügt.


    Mit freundlichen Grüßen

  • Danke Roxwell...


    Ich drücke dir die Daumen...:-) ich hoffe deine Einzelfall Entscheidung wird zu deinen Gunsten entschieden... die Gesetzes Grundlage ist primär gesetzlich - herstellertypisch beschrieben - der Rest - eckig - ist untergeordnet zu bewerten.

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  • Warten wir es mal ab.. Interessant in dem Fall ist ja das die PM 2 identische Guss Barrentypen unterschiedlicher Form herstellertypisch zu gleichem Zweck - Anlagebarren- ausgegeben hat.
    Herstellertypisch !!!!!!! einmal rund einmal eckig. Warum also dann mit zweierlei Maß messen.???? Nochmal der Gesetzestext lautet doch HERSTELLERTYPISCH .


    Was im Gesetzestext fehlt ist die klare Abgrenzung von Medallien zu Anlagebarren. Diese kann m.E. nicht durch eine pauschale Aburteilung von rund zu eckig erfolgen. Wenn der Sinn der Hesteller im Laufe der Produktion dieses Artikels nicht verändert wurde. Wenn also die Form zuerst eckig war - in der Folge aber in rund geändert wurde - ist der Sinn in der Sache immer noch der Zweck - Anlagebarren herstellertypisch - der zuerst erfüllt wurde maßgeblich.

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